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„Ich habe mich vor etwa einer Woche bei einer bekannten deutschen Singlebörse angemeldet. Bei der Anmeldung wurde ich auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Demnach kann ich bis zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages ohne Angaben von Gründen kündigen. Nun bin ich mit der Singlebörse tatsächlich nicht so zufrieden und möchte lieber noch ein paar andere ausprobieren, bevor ich mich auf einen Jahresvertrag festlege. Was gibt es zu beachten bei einem Widerruf des Vertrages? Kann ich da wirklich einfach so aussteigen?“
Jan aus Fulda

Verträge und auch die AGBs von Singlebörsen, Partnervermittlungen und auch Seitensprungagenturen sind häufig ein Ärgernis und auch Konsumentenschützer prangern diese rechtsfreien Räume regelmässig an. Seitens der Gesetzgeber gibt es hier kaum Vorgaben und so können sich die Portalbetreiber weiterhin mit juristischen Finessen austoben – nicht selten zum Schaden der Nutzer.

Damit Sie nicht auch in eine solche juristische Falle tappen, möchten wir Ihnen hier einige Tipps speziell zum Thema Widerrufsrecht geben.

Das Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht sieht eigentlich vor, dem Kunden die Kaufentscheidung zu erleichtern. Der Verkäufer gewährt ihm ein sogenanntes Widerrufsrecht. Dem Käufer soll es daher möglich sein, den Kauf innerhalb einer bestimmten Zeit nach Abschluss des Kauf- oder Dienstleistungsvertrages rückgängig zu machen.

Soweit so gut. Der Knackpunkt am Widerrufsrecht sind jedoch die angefallenen Kosten. Während beim Kaufvertrag einfach die gekaufte Ware zurückgegeben wird und der volle Kaufpreis zu erstatten ist, ist dies beim Dienstleistungsvertrag etwas komplizierter. Zumal dann, wenn bereits ein Teil der Dienstleistung erbracht wurde. In diesem Fall zahlt – logischerweise der Kunde die anteilig erbrachte Dienstleistung und bekommt den Rest des Kaufpreises zurückerstattet.

Teure Mogelpackung

Das funktioniert auch bei Partnerportalen so. Die Verträge bei Singlebörsen, Partnervermittlungen und Seitensprungagenturen zählen zu den Dienstleistungsverträgen. Im Fall eines Widerrufes sind also die vollen Abogebühren abzüglich der anteilig erbrachten Dienstleistung zurückzuerstatten.

Doch wie errechnet sich diese anteilig erbrachte Dienstleistung? Die meisten Nutzer gehen davon aus, dass sie einfach die zwei Wochen, innerhalb denen sie widerrufen haben, als Dienstleistung berechnet wird. Das wären bei einem Jahresvertrag 2/52 Wochen = 3,8% des Abopreises. Kostet also ein Abo 250 Euro, so wären knapp 10 Euro für die zwei Wochen zu berappen.

Verrechnet wird die anteilige Dienstleistung

Was viele Nutzer für logisch halten, sehen die Portalbetreiber jedoch ganz anders. Sie Berechnen die anteilige Dienstleistung, die sie in den zwei Wochen erbracht haben. Juristisch klingt das dann so:

„Beginnt die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.“ (Auszug aus den AGB unter dem Stichwort „Folgen des Widerrufs“)

Grundlage der Berechnung der Kosten für die Anteilige Dienstleistung ist also die während der Widerrufsfrist erbrachte Dienstleistung im Verhältnis zum Gesamtumfang der erbrachten Dienstleistung. Im Klartext bedeutet das: der Portalbetreiber ermittelt die erbrachten Kontaktvorschläge im Verhältnis zu den mindestens zu erbringenden Kontaktvorschlägen während der Vertragslaufzeit und ermittelt daraus den geschuldeten Preis für die Dienstleistung.

Und das geht so:
Jan hatte einen Vertrag bei einem Portal abgeschlossen. Er bekam während seiner Widerrufsfrist 20 Kontaktvorschläge. Das Portal garantiert ihm mindestens 30 Kontaktvorschläge bei einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten. Also muss er 20/30 = 2/3 des Abopreises zahlen. Bei einem Widerruf innerhalb von 2 Wochen ist das ein happiger Betrag von 167 Euro!!!

Fazit: widerrufen lohnt sich nicht!

Unser Rat: Wenn Sie ein Abo bei einer Partnervermittlung oder Singlebörse oder ähnlichem abgeschlossen haben und unzufrieden sind, dann kündigen Sie den Vertrag zum nächst möglichen Zeitpunkt und nutzen das Portal bis dahin weiter. Ihr Widerrufsrecht in allen Ehren, aber finanziell macht dies keinen Sinn, wenn man dann mehr als die Hälfte eines Jahresbeitrages für eine 14-tägige Nutzung zahlen muss. Aus unserer Sicht grenzt dieses Geschäftsgebaren an Betrug, da es für den Nutzer überraschend ist und er mit einer solchen Berechnung nicht rechnen konnte. Leider sehen das die Gesetzgeber der deutschsprachigen Länder nicht so, oder es ist ihnen schlicht egal.

Beissen Sie also in den sauren Apfel und ziehen Sie die Sache durch. Und falls Sie in Zukunft nicht gleich in die Kostenfalle tappen wollen: nutzen Sie vorher die kostenlose Mitgliedschaft. Bei den meisten Portalen können Sie sich kostenlos anmelden und ein Profil anlegen und oft lassen sich auch einige Funktionen gratis nutzen. Dann merken Sie auch, ob das Portal etwas für Sie ist. Und wenn Sie sich dann gegen eine Mitgliedschaft entscheiden, können Sie einfach Ihr Profil löschen und haben keine weiteren Unkosten.

Auch Parship ist dabei – hat aber eine witzige Ausrede!

Wir hatten ja bereits erwähnt, dass sich eigentlich alle Portalbetreiber dieses Prozederes bedienen, auch die seriösen. Leider gehört auch Parship dazu. Obwohl die Partnervermittlung sehr empfehlenswert ist und die Vermittlungsquote durchaus zufriedenstellend, bestraft auch Parship seine Kunden mit hohen Widerrufskosten.

Jedoch bedient es sich einer -aus unserer Sicht – durchaus amüsanten Erklärung: Im Falle einer Berechnung nach Laufzeit würden sehr viele Nutzer auf die Idee kommen, ihr Abo innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Sie könnten dann die zwei Wochen intensiv nutzen und sämtliche Premium-Mitglieder des Portals mit Kontaktanfragen überhäufen. Das wäre jedoch nicht im Interesse der Mitglieder, die ja in erster Linie eine langfristige Beziehung suchen. Ob es allerdings im Interesse der Mitglieder ist, bei Irrtum und anschliessendem Widerruf über die Hälfte eines Jahresabos für zwei Wochen Nutzungszeit berappen zu müssen, möchten wir an dieser Stelle klar in Frage stellen. Ändern allerdings werden wir damit diese Praxis nicht. Und lustig finden wir die Ausrede von Parship auf jeden Fall!

Europäischer Gerichtshof entscheidet zugunsten der Kunden

Doch nun gibt es endlich Licht am Ende des Verbrauchertunnels: Der Europäische Gerichtshof EuGH hat am 8. Oktober 2020 endlich ein juristisch nachvollziehbares Urteil gefällt: Wird ein Abovertrag innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen, so müssen die Abogebühren zeitanteilig auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages zurückgezahlt werden. Das ist nur logisch und sinnvoll: statt wie bisher bis zu 2/3 des Abopreises muss nun maximal 14/365-tel der Gebühren zurückerstattet werden.

Für alle, die das tatsächlich machen wollen: Kenner der Branche gehen davon aus, dass sich die Betreiber von Singlebörsen und Partnervermittlungen mit allen Mitteln gegen dieses Urteil wehren werden und dem Kunden trotzdem seinen ihm zustehenden Anteil nicht zurückzahlen wollen. Denkbar ist hier, dass die Erstellung des Persönlichkeitstests mit hohen Kosten zu Buche schlagen wird oder dass die AGBs entsprechend angepasst werden. Wer es dennoch durchziehen will: die Forderung verjährt erst nach drei Jahren und es gibt mittlerweile viele Rechtsanwälte, die sich auf dieses Thema spezialisiert haben: So wehren Sie sich